Die über den Anschluss maximal verfügbare Leistung wird als Netzanschlusskapazität bezeichnet.
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Netzanschlusspunkt
Die Stelle, über die der Netznutzer mit dem Netz verbunden ist, wird als Netzanschlusspunkt bezeichnet.
Netzanschlussvertrag
In dem Vertrag zwischen Netzbetreiber und Anschlussnehmer (Eigentümer der Entnahmestelle, nicht zwangsläufig Nutzer) werden u.a. Rechte und Pflichten geregelt, Identifizierungsmerkmale wie die Zählpunktbezeichnung aufgeführt sowie die Anschlusssituation (Messebene) und die Netzanschlusskapazität festgehalten. Ein derartiger Vertrag ist Voraussetzung für den Netzanschluss.
Netzbetreiber
Der Netzbetreiber (z.B. Strom oder Gas) ist für den Betrieb und die Wartung des jeweiligen Netzes (Übertragungsnetz oder Verteilungsnetz) sowie zumeist für den Betrieb der Zähler (Messdienstleistung, Messstellenbetrieb und Messstellenbetreiber) zuständig. Er regelt zudem die Verbindungen zu anderen Netzen (Austausch) und bekommt entsprechende Vergütungen, die über den jeweiligen Versorger an den Endkunden berechnet werden (Netznutzungsentgelt).
Netzentgeltverordnung (NEV)
Hierin werden die Grundlagen für die Erhebung der Netznutzungsentgelte festgehalten. Die Verordnung existiert für Strom und Gas.
Netznutzungsentgelt (Strom und Gas)
Die für den Transport und die Verteilung der Energie entstandenen Kosten werden im Rahmen des Netzentgelts vom Netzbetreiber an den Lieferanten oder direkt an den Kunden weiterberechnet. Der Lieferant stellt anschließend seinen Kunden dieses Entgelt in Rechnung. Bestandteile des Netznutzungsentgelts sind ein verbrauchsabhängiger Arbeitspreis, ein jährlicher Grundpreis und/oder ein Leistungspreis pro Kilowatt/a (bei Zählern mit Leistungsmessung) sowie die Entgelte für die Messdienstleistung, den Messstellenbetrieb und die Abrechnung des Verbrauchs (ggf. zzgl. etwaiger Sonderleistungen). Die Höhe der Netzentgelte richtet sich nach dem Messverfahren (mit oder ohne Leistungsmessung), Spannungsebene und der Verbrauchsstruktur (Jahresbenutzungsstunden, Verbrauchsmenge, beim Gas Zählergröße).
Netznutzungsvertrag
Der Netznutzungsvertrag kann sowohl zwischen dem Netzbetreiber und dem Energielieferanten als auch zwischen dem Netzbetreiber und dem Endkunden geschlossen werden. Sofern der Endkunde Vertragspartner ist, zahlt dieser das Netznutzungsentgelt direkt an den Netzbetreiber (ansonsten über den Energielieferanten). Hierin werden u.a. die Rechte und Pflichten der Vertragspartner, das Messverfahren, Abrechnungsgrundlagen, Haftungsregelungen, Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen geregelt.