§ A B D E F G H I J K L M N Ö P R S T Ü V W Z

Ersatzversorgung

Durch die gesetzlich angeordnete Notversorgung mit Energie werden Versorgungsunterbrechungen, die nicht auf technische Versorgungsprobleme zurückzuführen sind, vermieden. Sobald an der jeweiligen Abnahmestelle Energie entnommen wird und kein Vertrag mit einem anderen Energielieferanten geschlossen wurde, springt der jeweilige Grundversorger ein. Der Versorger ist verpflichtet den Kunden unverzüglich über Beginn und Ende der Ersatzversorgung (oder Grundversorgung, je nach Verbrauch) zu unterrichten. Die Kosten der Ersatzversorgung dürfen die Kosten der Grundversorgung für Haushaltskunden nicht übersteigen. Die Ersatzversorgung endet nach drei Monaten automatisch. Hat der Kunde bis dahin keinen Vertrag mit dem Grundversorger oder einem anderen Energielieferanten geschlossen, fällt er automatisch in die Grundversorgung.