§ A B D E F G H I J K L M N Ö P R S T Ü V W Z

EEG-Umlage

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) soll den Ausbau der Energieerzeugung durch erneuerbare, d.h. regenerative Energieträger fördern und somit gleichzeitig zur Schonung der Umwelt die Unabhängigkeit von Atomenergie sowie fossilen Rohstoffen erwirken. Erzeugt wird die Energie durch Wasserkraft, Photovoltaik bzw. Solarenergie, Biomasse (s. Biogas), Geothermie oder Windenergie. Für die Energieerzeugung mit Hilfe dieser Techniken wurden verbindliche Fördersätze festgelegt (feste Vergütung in Cent pro kWh für 20 Jahre). Die Höhe ist abhängig von der Art der Energieerzeugung, vom Datum der Inbetriebnahme, vom Standort und von der Größe der Anlage. Diese Förderung wird von der Gesamtheit der Energieverbraucher (mit Ausnahmen: „energieintensive Unternehmen“) in Form der EEG-Umlage bezahlt. Da erst nach Ablauf eines Jahres feststeht, wie hoch die Förderung war, kann die ausgleichende Umlage frühestens im Folgejahr festgesetzt werden. Ebenfalls im EEG geregelt ist der Einspeisevorrang des durch erneuerbare Energien erzeugten Stroms ins Netz.

Eigenerzeugung

Unternehmen, Betriebe und Privatpersonen können elektrische Energie für den Eigenbedarf erzeugen. Hierfür werden vor allem KWK– sowie Photovoltaikanlagen in Betrieb genommen. Durch eine KWK-Anlage wie z.B. ein Blockheizkraftwerk kann neben Strom auch die produzierte Wärme genutzt werden.

Einspeisevergütung

Mit Bau einer Energieeigenerzeugungsanlage wird eine für 20 Jahre geltende Vergütung für die Einspeisung der produzierten Energie festgelegt, die dem Energieerzeuger für diesen Zeitraum garantiert wird. Die Höhe ist abhängig von der Art der Energieerzeugung, vom Standort und von der Größe der Anlage. In den letzten Jahren ist die Einspeisevergütung stark gesunken (in 2004: 57,4 Ct/kWh bei einer 30 kW-Photovoltaikanlage; in 2014: ca. 13-14 Ct/kWh).

Eintarifzähler

Mit einem Eintarifzähler kann ausschließlich der Verbrauch, nicht jedoch die Leistungsspitzen gemessen werden. Zudem erfolgt keine Trennung nach Hochtarif– und Niedertarifzeit. Dies ist der vor allem bei Privatpersonen übliche Zähler. Gegebenenfalls kommt hierbei ein Messwandler zum Einsatz.

Emissionshandel

Der Emissionshandel in Deutschland bzw. der EU wurde auf Grundlage des Kyoto-Protokolls eingeführt und soll als marktwirtschaftliches Instrument zum Schutz der Umwelt beitragen. Der Staat bzw. die EU legen eine Gesamtmenge an Treibhausgasen fest, die von emissionshandelspflichtigen Anlagen in einem bestimmten Zeitraum ausgestoßen werden darf. Für die Emission von Kohlendioxid muss ein Unternehmen pro Tonne ein Emissionszertifikat erwerben, also ein Recht zum Ausstoß von Kohlendioxid. Senkt ein Unternehmen seine Emissionen, kann es die überschüssigen Zertifikate verkaufen. Benötigt ein Unternehmen weitere Zertifikate, kann es diese ersteigern und ggf. Veränderungen vornehmen um den Ausstoß in Zukunft zu senken. Der Emissionshandel soll also Anreize schaffen den Kohlendioxidausstoß zu reduzieren.

Energieaudit

Energieaudits sollen kleine und mittelständische Unternehmen befähigen, die eigene Energieeffizienz zu verbessern und optimalerweise auch den Energieverbrauch zu senken. Ein Energieaudit nach DIN EN 16247-1 sieht eine Bestandsaufnahme mit einer energetischen Bewertung des Energieeinsatzes und des Energieverbrauchs vor. Am Ende steht ein Bericht über mögliche Einsparpotenziale und Energiesparmaßnahmen. Nach § 55 EnergieStG bzw. § 10 StromStG haben kleine und mittelständische Unternehmen ggf. dann auch Anspruch auf eine steuerliche Entlastung (Spitzenausgleich). Größere Unternehmen müssen als Nachweis für den Spitzenausgleich unter anderem ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001 einführen. Die Regelung über den Nachweis eines Energieaudits bzw. eines Energiemanagementsystems für den Spitzenausgleich ist am 01.01.2013 in Kraft getreten.

Energiecontrollingsystem

Mit Hilfe eines Energiecontrollingsystems lässt sich der tägliche Energieverbrauch überwachen und analysieren. Durch spezielle Zähler kann der Verbrauch fernausgelesen und täglich zur Verfügung gestellt werden. Hierdurch können schnellstmöglich geeignete Maßnahmen vor Ort ergriffen werden um unnötige Kosten zu vermeiden.

Energieliefervertrag

Der Energieliefervertrag regelt das Vertragsverhältnis zwischen Energielieferant und Kunde (Haushaltskunde oder Gewerbekunde). Folgende Punkte können Bestandteil des Vertrags sein:

• Namen und Adressen der Vertragspartner
• Verbrauchsstelle
• Zu liefernde Spannungsebene, Abnahmemenge (Verbrauch in kWh), ggf. Leistung in kW
• Laufzeit, Kündigungsfrist und ggf. Vertragsverlängerung
• Allgemeine Bedingungen (Rechte/Pflichten, Zahlungsbedingungen, Regelungen zur Haftung und Entschädigung, Regelungen zur Messung der gelieferten Energie)
• Geltender Preis mit ggf. veränderlichen Bestandteilen
• Vollmachten (in Bezug auf Zusammenarbeit mit jeweiligem Netzbetreiber, ggf. Einzugsermächtigung)

Energiemanagementsystem nach ISO 50001

Das Energiemanagementsystem nach ISO 50001 soll als Instrument zur Steigerung der Energieeffizienz eines Unternehmens dienen. Mit Hilfe geeigneter Maßnahmen oder ggf. Messtechnik soll unter anderem festgestellt werden, wo sich Energieeinsparpotenziale befinden. Dies spielt nicht nur energiepolitisch eine Rolle, sondern soll auch dem einzelnen Unternehmen helfen, die Betriebskosten zu senken und die Wettbewerbsfähigkeit zu erhöhen. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (bafa) fördert die Einführung eines solchen Systems unter bestimmten Bedingungen (http://www.bafa.de/bafa/de/energie/energiemanagementsysteme/ ). Um eine Erstattung der Stromsteuer nach § 10 StromStG zu beantragen, ist für Unternehmen, die als KMU gelten, die Einführung eines Energiemanagementsystems Pflicht.

Energiepreis

Der angebotene Energiepreis wird vom Energielieferanten kalkuliert. Dieser beinhaltet ausschließlich die eigenen Kosten des Energieversorgers für die Energielieferung (z.B. Einkauf, Vertrieb) sowie die eingerechnete Gewinnmarge. Er wird in Cent pro Kilowattstunde angegeben. Ggf. kann zusätzlich vom Energielieferanten ein verbrauchsunabhängiger Grundpreis oder auch ein Leistungspreis berechnet werden. Der Energiepreis des Versorgers wird um die Netznutzungsentgelte des jeweiligen Netzbetreibers sowie um gesetzliche Abgaben und Steuern erhöht. Die übliche Angebotslegung bei Gewerbekunden erfolgt zumeist nach dem Schema Energiepreis zzgl. der veränderlichen Netznutzungsentgelte und Abgaben. Bei Haushaltskunden wird gewöhnlich ein Preis angegeben, der alle abzurechnenden Bestandteile enthält.