Üblicherweise führt der Netzbetreiber automatisch den Messstellenbetrieb einer Messstelle durch. Abweichend hiervon kann ein anderer Messstellenbetreiber beauftragt werden. Dieser muss bestimmte Kriterien nach dem Energiewirtschaftsgesetz und der Messzugangsverordnung erfüllen sowie einen Messstellenrahmenvertrag mit dem Netzbetreiber schließen. Der neue Messstellenbetreiber rechnet die Kosten für den Messstellenbetrieb und die Messung direkt mit dem Kunden ab. Die Abrechnung der Netznutzungsentgelte des Netzbetreibers über den Energielieferanten wird entsprechend um diese Positionen reduziert.